Umsatzsteuer in der Gastronomie: Wie hoch fällt sie aus?
Kaum ein Steuersystem ist so komplex wie das Deutsche. Das betrifft auch die Umsatz beziehungsweise Mehrwertsteuer. Gerade in der Gastronomie übersteigt das Fachchinesisch schnell die eigenen Kapazitäten. Dabei können Sie mit dem richtigen Know-How Ihren Gewinn steigern und Probleme mit dem Finanzamt verhindern.
Abstufungen der Umsatzsteuer: Sieben oder Neunzehn Prozent
Generell gibt es bei der Umsatzsteuer zwei Abstufungen: Entweder sieben oder neunzehn Prozent. Wann welche Umsatzsteuer angemessen ist, legt der Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes fest. Darüber hinaus, gibt es eine Tabelle, die minutiös alle „dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ aufweist. Darunter fallen auch die meisten Nahrungs- und Lebensmittel. Dennoch, sind in der Gastronomie meistens 19 Prozent Mehrwertsteuer zu berechnen. Denn das Servieren von Nahrungsmitteln gilt wiederum als Dienstleistung. Nun handelt es sich nicht bei jedem Gastrobetrieb um ein klassisches Restaurant. Wie fällt die Steuerbestimmung beispielsweise für Würstchenbuden, Schnellrestaurants, Coffee-To-Go Ständen oder am Kiosk aus?
Um im Einzelfall zwischen den beiden Steuersätzen zu unterscheiden, hat das Bundesministerium für Finanzen zwei Kategorien unterteilt.
Notwendige Dienstleistung zur Vermarktung von Speisen
Der Steuersatz von sieben Prozent gilt generell für alle Leistungen, die notwendig sind, um Speisen und Lebensmittel zu Vermarkten. Dazu gehört unter anderem:
- Darbieten von Speisen in Regalen und Auslagen
- Zubereien von Speisen ohne sonstige Dienstleistungen
- Transport von Lebensmitteln
- Bereitstellen von Abfallbehältnisse
- Maßnahmen zum Sichern der Lebensmittelqualität (Kühlen, Wärmen)
Unterstützende Dienstleistungen
Unterstützende Leistungen sind Aufwendungen, die nicht der reinen Vermarktung dienen und demnach mit 19 Prozent versteuert werden. Klassische Beispiele hierfür sind
- Service und Bedienung
- Das Stellen von Personal zum Zubereiten oder Reinigen (Catering)
- Das Bereitstellen von Geschirr für die Gäste
- Das Einrichten der Geschäftsräume zum Speisen (dazu zählen keine Stehtische oder Sitzgelegenheiten wie im Kino oder Theater)
Der sogenannte Knackpunkt ist, ob das Essen vom Kunden vor Ort verzehrt oder mitgenommen wird. Bei einem Lokal, wo der Kunde neben dem Essen auch in Genuss eines angenehmen Ambiente kommt, zahlt er auch für dieses.
Notwendige oder unterstützende Dienstleistung
Nicht umsonst, sollten Sie als Gastronom Ihren Gäste bei der Bestellung die Frage stellen: „ Zum Mitnehmen oder hier essen?“ Denn, wenn der Kunde seine Speisen und Getränke unterwegs genießen möchte, liegt eine notwendige Dienstleistung vor. Das Essen wird lediglich zubereitet und ausgegeben. Damit fällt es unter den vergünstigten Steuersatz von sieben Prozent. Speist der Kunde vor Ort, und nutzt Ihre Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr, liegt eine unterstützende Dienstleistung vor, der übliche Steuersatz von neunzehn Prozent ist zu zahlen. Die meisten Etablissement bieten ihrer Kundschaft beide Möglichkeiten. Hier empfehlen Experten intern einen mittleren Satz von zwölf Prozent zu berechnen. So decken Sie Ihre Kosten in jedem Falle ab, und belohnen Kunden die vor Ort speisen mit einem Ersparnis von sieben Prozent Mehrwertsteuer.
Für Kiosk- und Büdchen-Besitzer gilt generell der steuerliche Regelsatz von sieben Prozent. Denn das Würstchen auf die Hand oder das Crepe in der Fußgängerzone ordnet das Bundesministerium für Finanzen der Kategorie „Notwendige Dienstleistung zur Vermarktung von Speisen“ zu. Da auch Süßigkeiten und Snacks der Rubrik „Lebensmittel“ angehören, besteht auch hier die geringere Steuerpflicht.
Die Ausnahme von der Regel: Getränke
Eine Ausnahme bilden Getränke jeder Art - diese sind immer mit neunzehn Prozent zu versteuern. Außer das Getränk besteht zu 75 Prozent aus Kuhmilch. Diese gilt als Lebensmittel und wird daher mit dem reduzierten Steuersatz berechnet. Experten empfehlen Gastronomen moderne Kassensysteme zu nutzen, die je nach Produktart automatisch den richtigen Steuersatz berechnet.
Umsatzsteuerregel für die Gastro auf einen Blick
- Speist der Gast vor Ort sind 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, für Essen zum mitnehmen 7 Prozent.
- Kann in Ihrem Lokal sowohl vor Ort gegessen, als auch zum mitnehmen bestellt werden, berechnen Sie intern am besten 12 Prozent Steuern.
- Für Getränke zum mitnehmen werden generell 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet. Außer, diese enthalten über 75 Prozent Milch.